Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Vertragspartner im Geschäftsverkehr, insbesondere auch über unseren Online-Shop,
ist ausschließlich eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im
Sinne des § 14 BGB) oder eine Institution des Öffentlichen Rechts ist.
1. Allgemeines
1.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. RB-Net Roman Bürkle GmbH & Co.
KG (im Folgenden: RB-Net) und dem Besteller im Zusammenhang mit den
Lieferungen und/oder Leistungen der RB-Net (im Folgenden: Lieferungen) gelten
ausschließlich nachstehende Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nicht
und verpflichten RB-Net nicht, es sei denn, RB-Net stimmt ihnen ausdrücklich
schriftlich zu. Selbst wenn RB-Net Bestellungen bei Kenntnis derartiger Bedingungen
ausführt, stellt dies kein Einverständnis mit den abweichenden Bedingungen des
Bestellers dar.
1.2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Liefer- und
Geschäftsbedingungen auch für nachfolgende Aufträge und für Ersatzteillieferungen,
ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.
1.3. Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines
schriftlich oder fernschriftlich abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform.
1.4. Diese Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in allen anderen Teilen verbindlich. Die Parteien sind in diesem Fall
verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die der
bisherigen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
2. Angebot und Auftragsbestätigung
2.1. Angebote sind freibleibend und werden nur verbindlich, wenn in
ihnen eine Annahmefrist genannt ist. Die Bestellung gilt erst dann als
angenommen, wenn sie durch RB-Net schriftlich durch eine
Auftragsbestätigung bestätigt wurde.
2.2. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn
der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
2.3. Angebot und Auftragsbestätigung im Online-Shop: Mit der Darstellung
und Bewerbung von Artikeln im Online-Shop der RB-Net wird kein
bindendes Angebot zum Verkauf bestimmter Artikel abgegeben. Mit dem
Absenden einer Bestellung über den Online-Shop durch Anklicken des
Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Nutzer/Besteller eine
rechtsverbindliche Bestellung ab. RB-Net wird den Zugang der über den
Online-Shop abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen.
In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der
Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs
zugleich die Annahme erklärt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die
Bestellung durch den Lieferant angenommen wird, durch eine
Annahmeerklärung oder durch die Lieferung der bestellten Artikel.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
3.1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung der RB-Net maßgebend, bei Erwerb über den
Online-Shop nach Maßgabe von Ziffer 2.3. Fehlt eine Auftragsbestätigung,
gilt das Angebot der RB-Net. Alle mit Mitarbeitern der RB-Net mündlich
getroffenen Absprachen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der RB-Net. Ausgenommen ist
das Recht der RB-Net, den Liefergegenstand technisch zu verändern,
sofern diese Änderung keinen Einfluss hat auf die technische Funktion.
3.2. Für die technischen und sonstigen Eigenschaften der bestellten und
ausgelieferten Waren sind die Beschreibungen der technischen Merkmale
und Schaltungen im Katalog bzw. Online-Shop der RB-Net in der jeweils am
Bestelltag gültigen Fassung maßgebend. Dies gilt nicht bei
Sonderanfertigungen außerhalb des regulären Lieferprogramms, sofern die
technischen Eigenschaften in der Bestellung entsprechend spezifiziert
und von RB-Net schriftlich bestätigt sind. Im Übrigen sind Angaben in
Prospekten, Online-Shop, Katalogen oder allgemeinen technischen
Unterlagen nur verbindlich, wenn schriftlich von RB-Net auf sie Bezug
genommen wird. Maß- und ähnliche Angaben in Unterlagen, auf die im
Angebot Bezug genommen wird (etwa Abbildungen und Zeichnungen, auch im
Online-Shop), beanspruchen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen keine
100% Genauigkeit, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
3.3. Gehört Software zum Leistungsumfang, wird dem Besteller ein nicht
ausschließliches Recht zur Nutzung der Software auf der Basis des
Bedienerhandbuchs eingeräumt. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür
bestimmten Medium überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als
einem System ist nur bei schriftlicher Zustimmung zulässig. Die
mitgelieferte Software darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der
RB-Net verändert werden. Betreffend die von der Website der RB-Net
unentgeltlich zum Abruf oder Herunterladen bereit gestellte Software,
Dokumentation und sonstiger (Produkt-)Information gelten ergänzend die
unter „Nutzungsbedingungen für Internetseite und Internet-Downloads“
ersichtlichen Hinweise.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, in EURO.
Sie gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk (EXW Incoterms
2010), jedoch ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll
und Entladung. Rohstoffzuschläge wie etwa Kupfer- oder Blechzuschläge
werden zusätzlich erhoben. Die Höhe der Versandkosten, bestehend aus den
beiden Komponenten Verpackungskosten und Frachtkosten, sind in unseren
Preisangaben in unserem Online-Shop angegeben.
4.2. Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
4.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Die Vereinbarung des Abzugs von Skonto wird auch in diesem Fall nur
wirksam, wenn sich der Besteller nicht wegen anderer Lieferungen im
Zahlungsrückstand befindet.
4.4. Der Kaufpreis für über den Online-Shop bezogene Lieferungen
und/oder Leistungen ist zu den im Online-Shop angegebenen Konditionen
fällig und nach den dort angegebenen Zahlungsmodalitäten zu entrichten.
Für außerhalb unseres Online-Shops bezogene Lieferungen und/oder
Leistungen ist der Kaufpreis - sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt - innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig.
4.5. Hält der Besteller den Zahlungstermin nicht ein und kommt er damit
ohne weitere Mahnung in Verzug, hat der Besteller vom Zeitpunkt der
Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz
der EZB gem. § 247 BGB zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens
bleibt vorbehalten.
4.6. Der Besteller hat ein Zurückbehaltungsrecht oder kann nur mit
solchen Forderungen wegen etwaiger Gegenansprüche aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.7. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck oder Wechsel des Bestellers
nicht eingelöst wird oder wenn RB-Net eine wesentliche Verschlechterung
in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreis
gefährden, so wird die gesamte Restschuld fällig. Wird die gesamte
Restschuld nicht bezahlt, so erlischt das Nutzungsrecht des Bestellers
an dem Liefergegenstand. RB-Net ist berechtigt, entweder den
Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zur Befriedigung
wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei
berechtigtem Rücktritt der RB-Net hat der Besteller RB-Net neben der
Entschädigung für Nutzung des Liefergegenstandes jede auch
unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Bei
Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des
Bestellers.
4.8. Sofern nach Abschluss des Vertrages bekannt wird, dass durch einen
Mangel der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder aus einem anderen Grund
die Erfüllung eines wesentlichen Teils ihrer Zahlungspflicht
vorübergehend oder endgültig gefährdet ist, kann RB-Net seine Lieferung
bzw. Leistungen aussetzen bei gleichzeitiger Mitteilung an den Besteller
und die Fortsetzung abhängig machen davon, dass entsprechend durch
Vorkasse, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung anderweitige
ausreichende Gewähr geboten wird für die Vertragserfüllung.
4.9. Bei Auslandsgeschäften besteht dieses Recht zur Aussetzung ebenso
im Falle von Währungsschwankungen zum Nachteil der RB-Net von min. 10%.
Maßgeblich ist der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster
Auslieferung; die Parteien verpflichten sich, dann eine Lösung zu
verhandeln.
4.10. Wegen behaupteter Mängel kann der Besteller Zahlungen nur
zurückhalten, wenn die Mängelrüge von RB-Net als berechtigt anerkannt
ist.
5. Fristen für Lieferungen oder Leistungen
5.1. Die Einhaltung der Fristen für Lieferanten setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
Zollformalitäten, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben,
insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller
voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn RB-Net die
Verzögerung zu vertreten hat. Die genannten Liefertermine ergehen unter
dem Vorbehalt, dass die Unterlieferanten der RB-Net fristgerecht und
ordnungsgemäß die Grundprodukte liefern. Sollte dies nicht der Fall
sein, behält sich RB-Net die Änderung des Liefertermins vor. Der
Liefertermin wird dann angemessen verlängert. Ist die Nichteinhaltung
der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. hoheitliche Maßnahmen wie
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder auf ähnliche
Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich
die Lieferfristen angemessen. Entsprechendes gilt, wenn solche
Behinderungen bei Unterlieferanten eintreten.
5.2. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung
innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu
verantworten hat, ist für die Einhaltung der Frist die Meldung der
Versandbereitschaft genügend. Teillieferungen sind, soweit diese dem
Besteller zuzumuten sind, zulässig.
5.3. RB-Net ist von der Lieferpflicht entbunden, wenn sie ihrerseits
trotz ordnungsgemäßer Bestellung von seinem Vorlieferanten nicht
rechtzeitig oder nicht in den vereinbarten Mengen oder Qualitäten
beliefert worden ist.
5.4. Hat der Besteller die Nichteinhaltung der Frist um mehr als einen
Monat zu vertreten, kann RB-Net, als Vertragsstrafe für jede volle Woche
der Verspätung bis zu 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes geltend machen.
Der Nachweis eines höheren Schadens, insbesondere höherer Lagerkosten
bleibt unbenommen. RB-Net ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf
einer von ihr gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten
und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende
Ansprüche aufgrund Annahmeverzugs bleiben davon unberührt.
5.5. Hat RB-Net die Nichteinhaltung der Frist um mehr als einen Monat zu
vertreten, kann der Besteller, sofern ihm ein tatsächlicher Schaden
erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der
Verspätung von höchstens 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes geltend
machen. In jedem Falle sind Entschädigungsansprüche des Bestellers, die
über 5 % des jeweiligen Lieferwertes hinausgehen, in allen Fällen
verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
5.5. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf
einer RB-Net gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Die Nachfrist muss
jedoch angemessen sein und mindestens vier Wochen betragen.
6. Gefahrübergang, Verpackung
6.1. Nutzen und Gefahr gehen, wenn nichts anderes vereinbart, spätestens
mit Abgang der Lieferungen ab Werk EXW Incoterms 2010 auf den Besteller
über. Hat RB-Net die Versendung übernommen, kann sie Weg und Art der
Versendung bestimmen.
6.2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage ist der Zeitpunkt der
Übernahme oder, soweit vereinbart, der Inbetriebnahme maßgebend. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der
Meldung der RB-Net über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nur unwesentlichen
Mangels nicht verweigern.
6.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte (§9 Haftung)
entgegenzunehmen.
6.4. Teillieferungen sind zulässig.
6.5. Wird der Versand aus Gründen, die RB-Net nicht zu vertreten hat,
verzögert, geht die Gefahr im für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen
Zeitpunkt auf den Besteller über.
6.6. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich in Standard-Verpackungen der
RB-Net. Diese ist berechtigt, nach ihrer Einschätzung für erforderlich
gehaltene besondere Verpackungsarten zu wählen. Hieraus entstehende
Kosten hat der Besteller zu tragen.
6.7. Rücksendungen bedürfen vorheriger Zustimmung. Rücknahmekosten
werden anteilig mit 35% des Warenwertes bzw. mindestens 38,35 € (netto)
berechnet. Eine Rücksendung an uns muss frei Haus erfolgen.
7. Versicherung
Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von RB-Net gegen
Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Dies gilt auch dann,
wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Ist eine derartige
Versicherung abgeschlossen, ist RB-Net unmittelbar von einem
Transportschaden zu unterrichten.
8. Gewährleistung
8.1. Erweisen sich die von RB-Net gelieferten Gegenstände als mit
Mängeln behaftet, weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben
oder weil sie sich nicht für die vereinbarte oder gewöhnliche Verwendung
eignen und die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme
infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar
oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt
herausstellen, hat RB-Net nach billigem Ermessen die betroffenen Teile
unentgeltlich nachzubessern oder nach ihrer Wahl neu zu liefern.
Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Besteller den Mangel
gegenüber RB-Net unverzüglich nach Lieferung gem. § 377 HGB schriftlich
gerügt hat.
8.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller RB-Net die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, ist RB-Net von der
Mängelhaftung frei. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der
Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden,
wobei RB-Net sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RB-Net
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
8.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt RB-Net unter den Voraussetzungen der Ziffer
8.1. die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes im Inland
bzw. frei Grenze sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues.
Falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, kommen Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure
und Hilfskräfte hinzu. Diese Kostenübernahme bleibt auf das Inland
beschränkt. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
8.4. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf
Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
8.5. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt und der Besteller berechtigt
den Rücktritt erklärt, nimmt RB-Net den Liefergegenstand gegen
Rückgewähr des Kaufpreises, abzüglich des Werts der gewährten
Nutzungsmöglichkeit, zurück.
8.6. Die Haftung der RB-Net bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung
und auf Schäden, die nach dem Übergang von Nutzen und Gefahr durch
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, durch Verwendung der
gelieferten Gegenstände oder durch den Betrieb der Anlagen jeweils unter
Bedingungen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei Schäden, die durch
ungeeignete oder unzureichende Dokumentation oder Berechnungen des
Bestellers, ungeeignete oder unzureichende Betriebsmittel oder
mechanische, chemische, elektrochemische, elektromagnetische, optische
oder elektrische Einflüsse entstanden sind, die nicht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entsprechen.
8.7. RB-Net trägt nicht die Mehraufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich daraus ergeben, dass der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers oder den ursprünglichen Bestimmungsort
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch und wurde der RB-Net von dem Besteller
angezeigt.
8.8. In allen Fällen ist der Besteller verpflichtet, alle ihm möglichen
und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufwand zum Zwecke der
Nacherfüllung möglichst gering zu halten.
8.9. Der Besteller ist verpflichtet, mangelhafte Produkte nach der Wahl
der RB-Net an diese zurück zu schicken oder zur Besichtigung und Prüfung
bereit zu halten bzw. zu vernichten.
9. Dauer der Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt 12 Monate, soweit das Gesetz nicht zwingend
eine längere Frist vorschreibt. Die Frist wird gerechnet ab dem
Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Nach billigem Ermessen der RB-Net kann
der Liefergegenstand nach 12 Monaten höchstens jedoch bis zu 24 Monaten
nach Gefahrübergang unter der Voraussetzung umgetauscht werden, dass der
Liefergegenstand keine Verschleißerscheinungen aufweist und der
Besteller die Transportkosten zum und ab Werk vollständig übernimmt.
10. Rechtsmängel
10.1. Führt die Benutzung der gelieferten Sache zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im bestimmungsgemäß
vereinbarten Vertragsgebiet, ist RB-Net verpflichtet, dem Besteller
grundsätzlich die Möglichkeit oder das Recht zum weiteren Gebrauch zu
verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer
Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzungen nicht mehr
besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht
möglich, sind sowohl der Besteller als auch RB-Net zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird RB-Net den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Ansprüchen dritter
Schutzrechtsinhaber freistellen.
10.2. Die in Ziffer 10.1. genannten Verpflichtungen besteht nur, wenn
der Besteller RB-Net unverzüglich von behaupteten Rechtsverletzungen
unterrichtet, der Besteller RB-Net in angemessenem Umfang bei der Abwehr
der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, der Rechtsmangel nicht auf
einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht
dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand
eigenmächtig geändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat.
11. Haftung und Schadenersatz
Auf Schadenersatz haftet RB-Net bei schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder bei Vorsatz nach den gesetzlichen
Regelungen, ferner ebenso bei grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten sowie unter dem
Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung einer sog.
Kardinalpflicht, also einer vertraglichen Pflicht, die die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren
Erfüllung der Besteller vertrauen darf, und bei Mängeln, die arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, haftet RB-Net
begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und versicherbaren
Schaden. RB-Net wird etwaige Ansprüche aus Haftpflicht- oder
Produkthaftpflichtversicherung an den Besteller abtreten, welcher in
Höhe der Versicherungsdeckung von einer etwaigen Haftung freistellen
wird. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers
sind ausgeschlossen, insbesondere auch bezüglich Folgeschäden wie
Produktionsausfall, Nutzungsausfall und entgangener Gewinn.
12. Unmöglichkeit, Unvermögen, Lieferverzug
12.1. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn RB-Net die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn
bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf
Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei
Unvermögen der RB-Net. Im Übrigen bestimmt sich die Haftung der RB-Net
ausschließlich nach Ziffer 11. Tritt die Unmöglichkeit oder das
Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für
diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er
zur Gegenleistung verpflichtet.
12.2. Setzt der Besteller RB-Net – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere
Ansprüche nach Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 5
und 11.
13. Verjährung
13.1. Soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Frist vorschreibt,
verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten ab
Gefahrübergang. Gesetzliche Sonderregelungen z.B. bei Bauwerken (§438
Abs. 1 Nr. 2, §634 Abs. 1 Nr. 2 BGB) bleiben davon unberührt.
13.2. Bei Nachbesserung und oder Neulieferung beträgt die
Verjährungsfrist 6 Monate, endet jedoch nicht vor Ablauf der
ursprünglichen Verjährungsfrist.
13.3. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers gilt eine
Ausschlussfrist von 18 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des
Schädigers.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. RB-Net behält sich das Eigentum und das verlängerte Eigentum an
dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der ausländische Besteller
hat den Eigentumsvorbehalt möglichst gleichwertig nach Ortsrecht
abzusichern und ist verpflichtet, RB-Net zu informieren über etwaige
hierfür erforderliche Mitwirkungshandlungen. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RB-Net
nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch RB-Net liegt kein
Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch RB-Net liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. RB-Net ist nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
14.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
14.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
RB-Net unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage
gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
RB-Net die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den RB-Net
entstandenen Ausfall.
14.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt RB-Net jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.)
der RB-Net-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die
RB-Net vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch
auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf
den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
der RB-Net, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
RB-Net verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
so kann RB-Net verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
14.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für RB-Net vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht
RB-Net gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt RB-Net das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
14.6. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht RB-Net gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt RB-Net das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Besteller RB-Net anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für RB-Net. Für die vermischten
Gegenstände gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Kaufsache.
14.7. Der Besteller tritt RB-Net zur Sicherung ihrer Forderungen auch
diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diese
Forderungen gelten die in Ziff. 13.4. getroffenen Regelungen
entsprechend.
14.8. RB-Net verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt RB-Net.
15. Geheimhaltung, Gewerblicher Rechtsschutz
15.1. An allen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen, Bedienungsanleitungen,
technischen Beschreibungen, Kostenvoranschlägen und anderen
Informationen körperlicher, unkörperlicher oder elektronischer Art
behält sich RB-Net Eigentums- und Urheberrechte und sonstige gewerbliche
Schutzrechte sowie ihr Know-How vor. Diese dürfen ohne schriftliche
Zustimmung weder kopiert, noch für andere Zwecke als dem vertraglich
vorausgesetzten verwandt, noch Dritten zugänglich gemacht (auch nicht
durch Anfragen) oder veröffentlicht werden. Gleiches gilt für jegliches
Fabrikations-, Forschungs- und Geschäftsgeheimnisse der RB-Net, die dem
Besteller zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden.
15.2. Der Besteller erkennt die Patenrechte, Urheberrechte und sonstigen
Schutzrechte der RB-Net, auch an der mitgelieferten Software an, gleich
ob diese nach deutschem oder anwendbarem ausländischen Recht gelten. Im
Falle mitgelieferter Software erstreckt sich dieser Schutz auch auf
etwaige Kopien. Die Vergabe von Unterlizenzen ist ohne schriftliche
Zustimmung des Lieferers nicht zulässig.
15.3. Jeglicher Nachbau der von RB-Net gelieferten Gegenstände, wie
Komponenten oder Teile derselben ist unzulässig. Zuwiderhandlungen
werden von RB-Net gesetzlich sanktioniert. Soweit gesetzlich zulässig,
wird neben dem gesamten tatsächlichen Schaden auch der sog.
Strafschadenersatz („punitive damages“ des angelsächsischen Recht)
geltend gemacht.
15.4. Sog. „Reverse Engineering“, d.h. eine Analyse von Struktur und
Funktion der von RB-Net überlassenen Software, ist ebenfalls unzulässig
Ziffer 15.3. gilt entsprechend.
15.5. Diese Verpflichtungen entfallen nur bezüglich solcher Daten, die
nachweislich bereits vor der Übermittlung durch RB-Net im Besitz des
Bestellers waren, dem Besteller von einem dazu berechtigten Dritten
unabhängig vom gegenständlichen Verkaufs- und Liefervorgang öffentlich
bekannt sind ohne Verschulden des Bestellers.
16. Soziale Verantwortung und Verhaltenskodex
Für RB-Net ist es von überragender Bedeutung, dass unternehmerische
Aktivitäten die soziale Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern
und der Gesellschaft im Übrigen berücksichtigen. Dies gilt sowohl für
RB-Net selbst als auch für seine Kunden, Lieferanten und
Geschäftspartner. Es muss das Ziel des Bestellers und von RB-Net sein,
die Richtlinien der UN Initiative Global Compact (Davos, 01/99) zu
beachten.
17. Datenschutz
Alle Daten des Bestellers werden grundsätzlich vertraulich behandelt.
Gemäß § 33 BDSG wird der Besteller darauf hingewiesen, dass RB-Net die
Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form ausschließlich im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichert.
18. Umwelt
Während der Durchführung eines Vertrages sollte der Besteller und RB-Net
die notwendigen Ressourcen (insbesondere Materialien, Energie und
Wasser) effektiv nutzen und die Umweltauswirkungen (insbesondere im
Hinblick auf Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung) minimieren. Dies
gilt für den Logistik- und auch für den Transportaufwand.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1. Der Hauptsitz der RB-Net ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen.
19.2. In diesen Geschäftsbedingungen vorgesehene schriftliche
Mitteilungen an RB-Net sind unmittelbar an den Hauptsitz der RB-Net in
DE – 71634 Ludwigsburg zu richten.
19.3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Gerichtstand das für DE – 71634 Ludwigsburg
zuständige Gericht. RB-Net ist auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu
klagen.
20. Anwendbares Recht
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht. Das UN-Kaufrecht vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen.
Hinweis an Juristen
Im Falle von Namensrecht- und anderen Streitigkeiten bzw. Abmahnungen gegen geltendes Fernabsatzgesetz, oder formellen Fehlern im Angebot und den AGB, bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns schon im Vorfeld auf direktem Wege zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Unberechtigte Abmahnungen und/ oder Unterlassungserklärungen werden direkt mit einer negativen Feststellungsklage beantwortet. Alle Firmen-, Marken- und Produktnamen sind eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Eigentümer, wir erheben keinen Anspruch auf Besitz dieser Warenzeichen. Wir verwenden die Namen nur zur eindeutigen Identifikation der hier angebotenen originalen Markenwaren.